Die Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung. Natürliche Personen Anders als bei der einfachen Versteigerungs- erlaubnis, nach § 34 b Abs. 1 GewO, ist eine öffentliche Bestellung gem. § 34 b Abs. 5 GewO natürlichen Personen vorbehalten. Versteigerererlaubnis Der jeweilige Antragsteller muss bereits im Besitz einer einfachen Versteigerererlaubnis gem. § 34 b Abs. 1 GewO sein. Besondere Sachkunde Das Erfordernis der besonderen Sachkunde besagt, dass der Antragsteller durch fundiertes, erheblich über dem Durchschnitt liegendes Fachwissen und große Berufserfahrung aus dem Kreis der übrigen Versteigerer herausragen muss. Das Fachwissen muss sich auf sämtliche das Versteigerungsgewerbe betreffende Vorschriften der Gewerb- und Versteigererverordnung, die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Handelsgesetzbuchs, des GmbH-Gesetzes und aller anderer Gesetze, in denen die öffentliche Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorgesehen ist, beziehen und im Vergleich mit anderen Versteigerern überdurchschnittlich sein. Daneben sind ebenso einschlägige Waren- und Branchenkenntnisse, insbesondere bei einer Bestellung für bestimmte Versteigerungsarten, erforderlich. Berufserfahrenheit bedeutet, dass der Antragsteller mehrere Jahre als Versteigerer tätig gewesen sein und und pro Jahr auch mehrere Versteigerungen durchgeführt haben muss. Besondere Vertrauenswürdigkeit Bei öffentlich zu bestellenden Versteigerern wird besondere charakterliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit gefordert. Zuständige Behörden Die zuständige Behörde, für die Erteilung der Erlaubnis, ist die für den Sitz des Gewerbes zuständige Kreisverwaltungsbehörde oder das Landratsamt, hierzu sind folgende Unterlagen erforderlich; Führungszeugnis Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG. Auskunft Aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 GewO; ist eine juristische Person Antragsteller, so ist diese Auskunft auch für die juristische Person einzuholen. Vorlage Einer Auskunft des zuständigen Amtsgerichts nach § 915 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) sowie Auskunft zur Insolvenzfreiheit für den Antragsteller. Einholung Einer Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer, in unserem Fall Einholung bei der IHK München und Oberbayern. Weiter Anfragen An die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei. |